Für Lieferungen und Leistungen der Trede Schiffs- und Industrieelektronik, nachfolgend TSI genannt, - gelten, sofern in den folgenden Bedingungen keine abweichenden Regelung getroffen sind, die „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“.
1. Anderslautende Kaufbedingungen
Durch die Auftragserteilung erklärt sich der Besteller mit den Verkaufs- und Lieferbedingungen einverstanden und verzichtet auf Einhaltung etwaiger im Bestellformular oder Bestellzettel vorgedruckter, beigefügter oder uns in sonstiger Form mitgeteilter anders lautender Bedingungen. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten in Verbindung mit den von uns in der Auftragsbestätigung festgelegten besonderen Bedingungen.
2. Preisstellung und Zahlungsbedingungen
Angebote sind freibleibend unter Vorbehalt des Zwischenverkaufs erteilt. Eine vertragliche Bindung erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung der TSI.
Die Preise verstehen sich ab Herstellerwerk bzw. Lager der TSI und sind freibleibend, sofern die Auftragsbestätigung nichts anderes ausweist:
Die vereinbarten Verkaufspreise enthalten z.B. nicht
Die Prüfung der Rechnung durch den Besteller hat innerhalb von 10 Tagen nach deren Eingang zu erfolgen. Wenn innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erfolgt, gilt die Rechnung als anerkannt. Sofern nicht anders vereinbart, sind Lieferungen und Leistungen wie folgt netto und ohne Abzug auszugleichen: 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Lieferung 1/3 bei Rechnungslegung.
Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
3. Kreditfähigkeit
Bei Vorliegen eingeschränkter Kredit- u. Zahlungsfähigkeit oder ungünstigen Vermögensverhältnissen hat die TSI das Recht, vom Vertrag - auch nach teilweiser Erfüllung - zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Ersatzweise kann die TSI Leistung so lange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist.
In all diesen Fällen ist die TSI auch berechtigt, sofortige Bezahlung sonstiger gestundeter Forderungen zu verlangen.
4. Eigentumsvorbehalt
Im Geschäftsverkehr bleiben alle gelieferten Waren bis zur völligen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen Eigentum der TSI.
Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an die TSI ab.
Der Käufer ist zur Einziehung auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er sich vertragstreu verhält, insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Handelt der Käufer seinen Verpflichtungen zuwider, kann die TSI verlangen, dass der Käufer der TSI die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner die Abtretung mitteilt. Bei Be- u. Verarbeitung der Vorbehaltsware steht der TSI das Eigentum an der dadurch entstehenden Sache zu, und zwar im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Werte der neuen Sache zum Zeitpunkt der Be- u. Verarbeitung.
5. Lieferungen
Lieferfristen werden nach bestem Ermessen abgegeben; Haftung aus Lieferverzug setzt voraus, dass die rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Vorlieferanten stattgefunden hat und die TSI schriftlich in Verzug gesetzt worden ist.
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Etwaige Gewichtsangaben sind nur annähernde. Sie werden von uns nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit gemacht. Bei Ansprüchen aus Transportschäden besteht seitens der Käufers Meldepflicht gegenüber der TSI bzw. dem Spediteur. Nach den allgemeinen Regeln müssen alle Schäden unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Mängelrügen haben spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu erfolgen.
6. Montagen
Montagen werden nach Zeit und Aufwand berechnet. Es gelten unsere jeweils gültigen Verrechnungssätze, die vom Besteller anzufordern sind. Bei der Montageabrechnung werden Warte- u. Reisezeiten in den Grenzen der tariflichen Regelung wie Arbeitszeit abgerechnet.
Nach Lieferung des vertraglich vereinbarten Lieferumfangs erfolgt der Einbau der Geräte in Zusammenarbeit mit Handwerkern, die vom Käufer auf seine Kosten gestellt werden. Die Inbetriebnahme und Übergabe der Geräte erfolgt durch den Verkäufer. Die erforderlichen Skizzen und Zeichnungen werden dem Käufer für dessen Einbauleistungen durch die TSI bzw. dessen Lieferwerke zur Verfügung gestellt. Der Käufer stellt der TSI seinerseits rechtzeitig die für die Einbauplanung erforderlichen Generalpläne, Einrichtungszeichnungen und weitere Unterlagen zur Verfügung.
7. Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Die Gewährleistung beginnt mit der Lieferung bzw. der Inbetriebnahme des Liefer- oder Leistungsumfangs der TSI und beträgt 12 Monate nach Inbetriebnahme, längstens 18 Monate nach Lieferung. Mängel sind der TSI unverzüglich nach Auftreten schriftlich mitzuteilen. In begründeten Fällen wird die TSI ihrer Gewährleistungsverpflichtung durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Austausch nachkommen. Ausgetauschte Teile / Geräte gehen in den Besitz von der TSI über. Der Ein- und / oder Ausbau von Geräten / Teilen geht nicht zu Lasten der TSI. Erforderliche Kosten für Werft- und Hilfsarbeiter, Schiffsdockungen etc. werden von der TSI nicht übernommen. Gewährleistungs- u. sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn z. B.
Eine Haftung aus Software-Fehlern wird ausgeschlossen, soweit die Ansprüche die Haftung der Vorlieferanten übersteigen.
8. Wirksamkeit
Sollten einzelne dieser Bedingungen - gleich aus welchem Grund - nicht zur Anwendung gelangen oder unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle beiderseitigen Ansprüche ist Husum.
Wir sind jedoch berechtigt, auch im allgemeinen Gerichtsstand des Abnehmers oder am Erfüllungsort zu klagen.
10. Anwendbares Recht
Für sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht.